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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

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§ 1 Allgemeines​

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen mit der Firma FINIPA GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Lukas Wölfl

  2. Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde.

  3. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Wirksamkeit.

  4. Abweichungen unserer Geschäftsbedingungen, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

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§2 Angebot, Antragserstellung und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote basieren auf den uns zugegangen Informationen, sind stets freibleibend und unverbindlich.

  2. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt dies auch für mündliche Abmachungen und für telefonische Bestellungen.

  3. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich oder fernschriftlich von uns bestätigt sind.

  4. Bestellungen müssen folgende Angaben vollständig enthalten: Stückzahl, Artikelbezeichnung, Material, Abmessungen, gewünschte Bearbeitung, Farbton, Besonderheiten z.B. Glanzgrad, Freihaltungen, Termine. Aufträge bzw. Waren werden nur mit vollständig ausgefülltem Auftragsschein angenommen.

  5. Wir sind berechtigt uns erteilte Aufträge bei Dritten ausführen zu lassen.

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§3 Zahlung und Preise

  1. Alle Preise sind Nettopreise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

  2. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto und unter Angabe der Rechnungsnummer zu erfolgen.

  3. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, wenn nicht vereinbart.

  4. Alle Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ohne Verpackung und Transport in Euro.

  5. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen, Sondermaterialien oder höheren Auftragssummen sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.

  6. Bei Änderungen eines Auftrags werden die bereits für den Auftrag erworbenen Materialkosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe der entstandenen Kosten des Verzuges in Rechnung gestellt.

  8. Neukunden leisten Vorkasse oder Barzahlung ohne Abzug bei Abholung der Ware.

  9. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  10. Tritt in die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  11. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Material-, Energie-, Lohn- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

  12. Zusätzliche Leistungen bzw. Arbeiten die wir zusätzlich ausführen, werden nach Aufwand berechnet wie z.B.: Bohren von Löchern für die Materialbefestigung oder zum Ein- und Auslaufen von Flüssigkeiten während der chemischen Bearbeitung; Schleifen, z.B. Kratzer verschleifen; Maskierarbeiten, Spachtel- und Abdichtarbeiten; Entfernen von Klebebändern, Klebstoffresten, Folie usw.; Reinigung von verschmutzten, verzunderten, Öl- und Fetthaltig angeliefertem Material; Mehraufwand wegen fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Bearbeitungspapiere,…

  13. Der Mindestauftragswert Pulverbeschichtung (pro Farbton) beträgt 30,- EUR inkl. MwSt.

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§4 Fristen und Liefertermine

  1. Die vom Auftragsnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Alle Liefertermine und Fristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung. Die Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Versandbereitschaft der Ware angezeigt ist.

  3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

  4. Teillieferungen sind zulässig.

  5. Von uns nicht zu verschuldende Liefer- und Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, unvorhersehbare oder ungewöhnliche Ereignisse, auch wenn sie bei Unterlieferanten eintreten, verlängert die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht frei.

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§5 Versand, Lieferung, Verpackung und Einlagerung

  1. Grundsätzlich ist der Kunde für die Anlieferung und Abholung der Ware verantwortlich.

  2. Versand- und Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.

  3. Die Ware muss bei Abholung vom Kunden transportsicher verpackt sein.

  4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

  5. Aus Gründen wie Einlagerung, Verpackung, Transport und Handling werden Waren nur auf Palette oder in geeignetem Behältnis angenommen. Nicht „staplerfähige“ bzw. lose Ware wird nicht angenommen.

  6. Wird Ware außerhalb der Öffnungszeiten einfach auf dem Firmengelände abgestellt wird diese nicht bearbeitet und wir übernehmen keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigung.

  7. Ab dem 14. Tag nach Rechnungsstellung wird für die Einlagerung nicht abgeholter Ware pro Tag eine Pauschale von 5,00€ (zzgl. MwSt.) pro Quadratmeter Stellfläche berechnet und in Rechnung gestellt.

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§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

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§7 Mängelrüge, Haftung, Gewährleistung

  1. Die Ware ist unverzüglich nach Empfang zu begutachten und etwaige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffs-Anspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

  3. Für Schäden an mechanischen Bauteilen, die während der Bearbeitung durch das Sandstrahlen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

  4. Die Garantie entfällt, wenn die beschichteten Teile nicht regelmäßig entsprechend den empfohlenen Pflegehinweisen (Reinigung, entsprechende Reinigungsmittel, …) gewartet werden. Die regelmäßige Pflege ist entscheidend für die Haltbarkeit und Leistung der Beschichtung.

  5. Für Keramikbeschichtungen von Auspuffteilen gilt zusätzlich, dass die Garantie sofort entfällt, wenn die Teile unter extremen Bedingungen verwendet werden, wie beispielsweise auf Schotterstraßen oder in ähnlichen Umgebungen, die die Beschichtung übermäßig beanspruchen.

  6. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ist uns eine Nachbesserung nicht möglich ist, beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall auf den Rechnungswert der jeweils erbrachten Leistung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere von Schadenersatz und Ersatz auf Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese Waren und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

  10. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

  11. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  12. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

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§8 Folgende Besonderheiten sind Voraussetzung für eine Gewährleistung zu beachten

  1. Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar und hitzefest bis 220 °C sein.

  2. Für die Beschichtung von Teilen kann ohne notwendige mechanische Vorbehandlung keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Beschichtung übernommen werden.

  3. Bauteile ohne geeignete Aufhänge-Möglichkeit werden von uns nicht bearbeitet. Aufhänge-Möglichkeiten sind kundenseitig vorzusehen. Wird dies ausnahmsweise doch übernommen, übernehmen wir für Schäden, die durch das Bohren oder die Auswahl der Aufhänge Punkte entstehen, keine Haftung. Beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile werden von uns nicht ersetzt oder Kosten hierfür übernommen.

  4. Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen, infolge schlechter oder korrodierter Oberflächen, können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann ebenfalls keine Haftung übernommen werden.

  5. Beim Sandstrahlen können Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Dies gilt z.B. für dünnwandige und stark korrodierte Teile. Solche Teile werden nur unter Vorbehalt gestrahlt.

  6. Bei Beschichtungen von verzinkten Teilen, Gussteilen oder Teilen mit Vorbeschichtungen / Fremdanhaftungen, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Bearbeitung / Beschichtung grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers. Dies gilt auch bei entlackten oder gestrahlten Teilen mit Fugen oder Fremdanhaftungen.

  7. Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer circa Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster. Für die Licht-UV-Beständigkeit von farbiger Pulverbeschichtung wird die Gewährleistung auf die vom Farbhersteller angegebene Lichtechtheitswerte begrenzen. Wir haften nicht für chemische Zersetzung, Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit infolge unseres Bearbeitungsprozesses, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unserseits zurückzuführen sind.

  8. Der Oberflächenzustand des Ausgangsmaterials beeinflusst wesentlich die Qualität der Pulverbeschichtung. Zur Optimierung des Ergebnisses beachten Sie bitte die Hinweise auf unserem „Merkblatt zur Pulverbeschichtung“. Dies liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde wird von uns nach bestem Wissen auf mögliche Probleme bei der Bearbeitung hingewiesen.

 

§9 Datenschutz

Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt bei uns generell nur im technisch notwendigen Umfang und immer in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es finden unsere Datenschutzbedingungen

Anwendung, die Ihnen auf unserer Website unter www. finipa .de zur Verfügung steht.

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§10 Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Forderungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

  2. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile das Amtsgericht Ulm.

  3. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

  4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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